Schadenbeispiel
Ein Schützenverein veranstaltet sein jährliches Sommerfest. Der Vorstandsvorsitzende soll sich um die behördliche Genehmigung und die Versicherung kümmern. Zwei Wochen vor dem Fest erkrankt er. Die anderen Vorstandsmitglieder gehen davon aus, dass bereits „alles geregelt ist“. Während des Festes verletzt sich das Kind einer Besucherin auf der Hüpfburg und stellt Schmerzensgeldansprüche gegen den Verein. Das Versicherungsbüro teilt dem Vorstand mit, dass ihr Vorsitzender es versäumt hat, für das öffentliche Event eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Die behördliche Genehmigung für das Böllerschießen wurde ebenfalls nicht beantragt. Vor Gericht wird der Verein zu einer Zahlung von 8.000 EUR Schmerzensgeld verurteilt. Die Krankenversicherung des Kindes fordert die Erstattung der Behandlungskosten in Höhe von 22.300 EUR. Daraufhin nimmt der Verein die Vorstandsmitglieder wegen dieser Summen sowie der Gerichts- und Anwaltskosten in Regress.