Umfassende Existenzsicherung für Manager
Unternehmensorgane haften mit ihrem gesamten Privatvermögen und unter Umkehr der Beweislast. Die arbeitsrechtlichen Haftungsprivilegien gelten für Organe nicht! Haftungsfreizeichnungen haben nur sehr begrenzte Gültigkeit. Zudem steigt die Anspruchsmentalität stetig. Mit der Persönlichen-D&O der R+V haben Manager ihren Versicherungsschutz selbst in der Hand und sind somit unabhängig von Aufsichtsrat & Co.
Wie die Unternehmens-D&O schützt auch die Persönliche-D&O ein Unternehmensorgan vor Schadenersatzforderungen vonseiten des eigenen Unternehmens oder auch vonseiten Dritter. Bei der Persönlichen-D&O ist der Manager selbst der VN und die Versicherung auf ihn und seine Tätigkeit zugeschnitten. Er ist somit jederzeit Herr über den Deckungsschutz und auch die Versicherungssumme steht ihm ganz alleine zur Verfügung. (Hingegen kann bei der Unternehmens-D&O selbst von einer hohen Versicherungssumme im Schadenfall bei mehreren geklagten Organen und leitenden Angestellten für den einzelnen nur mehr wenig übrig bleiben).
Auch für den Fall, dass die D&O-Versicherung Gehaltsfortzahlungselemente enthält, besteht für den Manager einer Persönlichen-D&O keinesfalls eine steuerrechtliche Verpflichtung.
Die R+V-Persönliche-D&O bietet neben den marktüblichen Deckungsinhalten („Good Local Standard“) folgende Erweiterungen:
R+V zeichnet auch alle dem „Good Local Standard“ entsprechenden Deckungsbausteine:
Die R+V-Persönliche-D&O bietet Versicherungsschutz für Organe von:
Versicherungsnehmer ist die natürliche Person – das einzelne Organmitglied eines Unternehmens – sei es, weil das eigene Unternehmen aus unternehmenspolitischen Gründen eine Unternehmens-D&O ablehnt, sei es, weil das einzelne Organ niemandem vertraut oder selbständig über Bedingungen und Versicherungssumme entscheiden möchte.
Ausgenommen sind: Fondgesellschaften, Gewerkschaften, politische Parteien, Spitzenverbände der Wirtschaft, Agrargemeinschaften
Überwachungsverschulden
Vorwurf seitens Gesellschafter an Geschäftsführer: es wurde zwar eine verbindliche Arbeitsanweisungen angegeben, die Einhaltung selbiger aber nur unzureichend kontrolliert; Vorwurf der unzureichenden Liquiditätskontrolle oder sonstiger in Satzung vorgesehene Pflichten;
Arbeitszeit
Aufgrund vorübergehenden Auftragsmangels muss der Geschäftsführer einer mittelständischen GmbH über Anmeldung von Kurzarbeit entscheiden. Zunächst handelt er nicht. Nach Zuwarten eines Jahres schließlich handelt er entsprechend.
Der Geschäftsführer wird wegen des Zuwartens auf Schadenersatz in Höhe von 320.000 EUR verurteilt, weil er nicht beweisen konnte, dass er mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gehandelt hatte. Er hatte es versäumt zu dokumentieren, wie er sein unternehmerisches Ermessen ausgeübt hat.
Einsatz von Subventionsgeldern
Nach Beantragung eines Subventionsantrages für die Umsetzung einer neuartigen Photovoltaikanlage investiert der Geschäftsführer das bewilligte Geld jedoch in Reparaturen, die er für absolut notwendig erachtet. Das Geld wurde nicht zum angedachten Zweck eingesetzt, was eine kostspielige Rückforderung bedeuten kann.