Guten Gewissens beraten mit der R+V-Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
Die klassische Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (VH) ist die Berufshaftpflichtversicherung für Dienstleistungsberufe. Sie ist für diejenigen Personen und Unternehmen notwendig, die aus beruflichen Gründen oder aufgrund einer amtlichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit fremde Interessen wahrnehmen und beratend, begutachtend, prüfend, vermittelnd oder verwaltend, vollstreckend sowie beurkundend tätig sind.
Fehlberatung ist das größte Risiko bei Beratungsdienstleistungen!
Umfassende und persönliche Beratung ist eine wichtige Form der Dienstleistung und spielt im Geschäftsleben eine große Rolle und ist in verschiedensten Branchen vertreten. Rund 70% der in Österreich Erwerbstätigen, sind im Dienstleistungsgewerbe tätig. Zur Sparte Information & Consulting der Wirtschaftskammer Österreich zählen 127.000 Unternehmerinnen und Unternehmer in zehn Fachverbänden und sind mit einem Beitrag von 72 Mrd. EUR zum BIP, wesentlicher Motor des Innovations- und Zukunftsstandortes Österreich. Das Handwerk von Beratern wird somit in Vermögen gezählt. Das Risiko sind die reinen Vermögensschäden. Diese können bei der allgemeinen- oder speziellen Rechtsberatung, beim Erstellen von Prognosen oder von Risiko-, Finanz-, Marketing- oder Sanierungsplänen, bei der Planung und Entwicklung von Markt- und Finanzanalysen, bei der Kalkulation von Budget-, Personal-, und Werbekosten, beim Entwurf von Werbemitteln und Druckerzeugnissen, bei der Gestaltung von Web-Auftritten, bei der Organisation von Events, und nicht zuletzt bei der Vermittlung von Immobilien und Versicherungen entstehen.
Die R+V-VH-Versicherung bietet neben den marktüblichen Deckungsinhalten („Good Local Standard“) folgende Erweiterungen:
Versicherungsschutz besteht nach „Good Local Standard“ für die rechtlich zulässige berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers und deckt:
Die R+V-Versicherung für beratende Berufe bietet Versicherungsschutz für:
Eine Rechtsanwaltskanzlei rät nach Einlangen einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung zu einem Rechtsmittel. Die Einschätzung des Erfolges dieses Rechtsmittels war jedoch nicht zutreffend, weil auch die zweite Instanz die Entscheidung der ersten Instanz bekräftigt. Außer Spesen, nichts gewesen! Noch unangenehmer: aufgrund eines Fehlers im Kanzleikalender wird die Frist zur Erhebung des Rechtsmittels oder sonstigen Rechtsbehelfes überhaupt versäumt.
Eine fehlerhafte Organisationsstraffungs-, und Investitionsmaßnahme, falsche Standort- oder Marktanalysen, unzureichende Finanzierungsmaßnahmen oder Ähnliches auf deren Richtigkeit der Kunde vertraute und entsprechend der Beratungsergebnisse das Wort in die Tat umgesetzt hat. Nun geht der Plan nicht auf, herangezogen wird der Unternehmensberater aufgrund der angeblichen Fehlberatung
Eine Werbeagentur gibt Druck- oder sonstige Aufträge in der Regel im eigenen Namen auf und nicht im Namen ihres Kunden. Ist ein Druckerzeugnis oder eine Anzeige infolge eines Fehlers der Werbeagentur nicht verwendbar, dann ist der Kunde nicht verpflichtet, die Kosten für den Druckauftrag zu übernehmen. Dieser Eigenschaden der Agentur ist mitversichert, selbst dann, wenn der Versicherungsnehmer den Druckauftrag nicht außer Haus gibt, sondern das Druckerzeugnis selbst herstellt.
Versehentlich wird doch eine für den Kunden nicht geeignete Anlageform oder ein nicht geeignetes Anlageprodukt empfohlen oder es unterlaufen dem Vermögensberater Fehler bei der Ausfüllung von Formularen oder Unterlagen werden versehentlich nicht weitergeleitet.
Die Wertermittlung einer Immobilie obliegt dem Immobilientreuhänder. Sollte dieser nicht korrekt ermittelt worden sein, kann sowohl auf Käufer- als auch auf Verkäuferseite ein beträchtlicher Vermögensschaden entstehen. Ebenso die fehlerhafte Auskunft bzgl. Baubeschränkungen oder die Vermittlung eines zu Bauzwecken ungeeigneten Grundstücks oder überhaupt die versehentliche Vermittlung des falschen Grundstücks kann einen beträchtlichen Schaden im Vermögen verursachen, der dem Immobilienmakler in Rechnung gestellt werden wird. Risiken des Immobilienverwalters sind bspw. die verspätete oder unterlassene Geltendmachung von Umlagen, unberechtigte Mietermäßigungen oder die fehlerhafte Bescheinigung über Kosten von Handwerksleistungen
Risikoerhebliche Mitteilungen oder Deckungsaufträge des Versicherungsnehmers werden vom Versicherungsvermittler nicht an den Versicherer weitergeleitet. Die Übermittlung von Schadenanzeigen erfolgte nur verzögert. Hierdurch entsteht dem Versicherungsnehmer ein Schaden in seinem Vermögen, den er bei seinem Versicherungsmakler einfordern kann.