Anspruchsvolle Tätigkeiten erfordern umfassende Versicherungslösungen mit der R+V-Unternehmens-D&O
Unternehmensorgane haften ihrem Unternehmen gegenüber mit ihrem gesamten Privatvermögen. Mit der D&O-Versicherung von R+V schützt das Unternehmen das gesamte Management vor etwaigen existenzbedrohenden Schadenersatzansprüchen. Unternehmen können sich so selbst einen zusätzlichen Haftungsfonds und somit Schutz vor finanziellem Absturz schaffen.
Organe eines Unternehmens haben verantwortungsvolle Aufgaben und treffen täglich weitreichende Entscheidungen. Dabei tragen sie ein hohes Haftungsrisiko – einerseits gegenüber dem eigenen Unternehmen (Innenansprüche) aber auch gegenüber Dritten (Außenansprüche). Im schlimmsten Fall haftet ein Manager für den entstandenen Vermögensschaden mit seinem gesamten Privatvermögen. Rechtliche Begrenzungen der Haftung sind nur in sehr begrenztem Ausmaß zulässig. Daher benötigt ein Organ eines Unternehmens eine entsprechende Versicherung. R+V ist auf diesem Gebiet mit rund 30-jähriger Erfahrung Ihr verlässlicher Partner.
Die R+V-Unternehmens-D&O bietet neben den marktüblichen Deckungsinhalten („Good Local Standard“) folgende Erweiterungen:
R+V zeichnet auch alle dem „Good Local Standard“ entsprechenden Deckungsbausteine:
Die R+V-Unternehmens-D&O bietet Versicherungsschutz für:
Ausgenommen sind: Fondgesellschaften, Gewerkschaften, politische Parteien, Spitzenverbände der Wirtschaft, Agrargemeinschaften
Überwachungsverschulden
Vorwurf seitens Gesellschafter an Geschäftsführer: es wurden zwar verbindliche Arbeitsanweisungen angegeben, die Einhaltung selbiger aber nur unzureichend kontrolliert; Vorwurf der unzureichenden Liquiditätskontrolle oder sonstiger in Satzung vorgesehene Pflichten;
Arbeitszeit
Aufgrund vorübergehenden Auftragsmangels muss der Geschäftsführer einer mittelständischen GmbH über Anmeldung von Kurzarbeit entscheiden. Zunächst handelt er nicht. Nach Zuwarten eines Jahres schließlich handelt er entsprechend.
Der Geschäftsführer wird wegen des Zuwartens auf Schadenersatz in Höhe von 320.000 EUR verurteilt, weil er nicht beweisen konnte, dass er mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gehandelt hatte. Er hatte es versäumt zu dokumentieren, wie er sein unternehmerisches Ermessen ausgeübt hat.
Einsatz von Subventionsgeldern
Nach Beantragung eines Subventionsantrages für die Umsetzung einer neuartigen Photovoltaikanlage investiert der Geschäftsführer das bewilligte Geld jedoch in Reparaturen, die er für absolut notwendig erachtet. Das Geld wurde nicht zum angedachten Zweck eingesetzt, was eine kostspielige Rückforderung bedeuten kann.