Hält die Klausel was sie verspricht?
Anhand folgenden Beispiels wollen wir die Klausel näher beleuchten:
Gegen einen Manager mit einem Jahresgehalt von 300.000 Euro wird ein Haftpflichtanspruch in Höhe von 250.000 EUR herangetragen.
Da ein Anspruch grundsätzlich nur dann besteht, wenn er frei von Einwendungen bzw. Einreden ist, hat der Manager in diesem Fall einen Gehalts- und damit Leistungsanspruch von lediglich 50.000 EUR.
Zahlt also die Versicherung dem Manager 300.000 EUR oder eben nur 50.000 EUR?
Wenn wir nun davon ausgehen, dass die Aufrechnung des Versicherungsnehmers unwirksam ist, hat der Manager trotzdem erst Anspruch auf Gehaltsfortzahlung, wenn das Dienstverhältnis endgültig aufgelöst ist. Denn nur dann tritt an die Stelle des ehemaligen Zahlungsanspruches ein gesetzlicher Haftpflichtanspruch.