Diese Website und die eingebaute Funktionalität benötigt JavaScript und Cookies. D&O: Vorsicht beim Deckungsbaustein „Gehaltsfortzahlung“ – R+V Österreich
  1. Versicherungsinfos

D&O: Vorsicht beim Deckungsbaustein „Gehaltsfortzahlung“

Einige namhafte D&O Versicherer bieten im Rahmen ihrer Unternehmens­manager­haftpflicht­versicherung unter anderem eine Gehaltsfortzahlungsklausel an. Die Klausel verspricht die Überbrückung eines finanziellen Engpasses eines Managers bis zur endgültigen Klärung des eigentlichen Haftpflichtanspruches. Ob und in welcher Form der Versicherer das Gehalt dem versicherten Manager ausbezahlt, ist aber nicht klar geregelt.

Hält die Klausel was sie verspricht?

Anhand folgenden Beispiels wollen wir die Klausel näher beleuchten:

Gegen einen Manager mit einem Jahresgehalt von 300.000 Euro wird ein Haftpflichtanspruch in Höhe von 250.000 EUR herangetragen.

Da ein Anspruch grundsätzlich nur dann besteht, wenn er frei von Einwendungen bzw. Einreden ist, hat der Manager in diesem Fall einen Gehalts- und damit Leistungsanspruch von lediglich 50.000 EUR.

Zahlt also die Versicherung dem Manager 300.000 EUR oder eben nur 50.000 EUR?

Wenn wir nun davon ausgehen, dass die Aufrechnung des Versicherungsnehmers unwirksam ist, hat der Manager trotzdem erst Anspruch auf Gehaltsfortzahlung, wenn das Dienstverhältnis endgültig aufgelöst ist. Denn nur dann tritt an die Stelle des ehemaligen Zahlungsanspruches ein gesetzlicher Haftpflichtanspruch.

D&O als Schlichtungsinstrument

Eine Auflösung des Dienstverhältnisses, um zum Gehalt zu kommen, widerspricht wiederum dem
Deeskalationsgedanken der D&O. Will die Managerhaftpflichtversicherung doch auch schlichtend zwischen Unternehmen und Manager vermitteln und dazu beitragen, dass es nicht zwangsläufig zu einer Trennung
kommen muss.

Steuernachteil

Auch aus steuerrechtlicher Sicht scheint die Gehaltsfortzahlungsklausel ihre Tücken zu haben.

Denn unabhängig davon, ob die Gehaltsfortzahlung auf die Versicherungssumme angerechnet oder zusätzlich zur Verfügung gestellt wird, belasten die Kosten das Unternehmen anteilig. Damit enthält die Versicherungsprämie Bestandteile, die nicht als Betriebsausgabe anzusetzen bzw. von der versicherten Person als geldwerter Vorteil zu versteuern sind.

Zusatzklauseln auf Werthaltigkeit prüfen

Zusatzklauseln wie eben der hier diskutierte Gehaltszahlungsdeckungsbaustein sind oft unpräzise formuliert und werfen meist mehr Fragen auf als dass sie Lösungen anbieten. Bei näherer Prüfung und im Ernstfall
halten sie leider nicht immer, was sich der Kunde von ihnen verspricht. Makler sind daher gut beraten, den Nutzen und die Sinnhaftigkeit von Zusatzklauseln genau zu hinterfragen.

Das R+V-Team ist für Sie da!

Haben Sie fragen zu den Zusatzklauseln oder möchten Sie sich nähere Information zu den Deckungen der D&O Versicherung holen? – Das R+V-Team berät Sie gerne!

Kontaktieren Sie uns unter Haftpflicht@ruv.at für ein individuelles Angebot.

Gerne unterstützen wir Sie auch mit unseren Webinaren, Schulungen, Präsentationen oder begleiten Sie zu persönlichen Terminen bei Kunden

Autor/in

P. Untersweg

Juli 2019